3. November 2014
Erwerbsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des nachehelichen Unterhalts, kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei gehobenen Eigeneinkünften und unterhaltsrechtliche Berücksichtigung einer Abfindung
Leitsätze des Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss v. 17.12.2013, AZ.: II-1 UF 180/13:
1) Die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau genüge ihrer Erwerbsobliegenheit, wenn sie neben der Betreuung eines fünfjährigen Kindes einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden nachgehe.
Weiter lesen3. November 2014
Wird arbeitsrechtliche Abfindung für den Unterhalt minderjähriger Kinder herangezogen?
Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlange, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringe. Könne der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so sei die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen.
Weiter lesen3. November 2014
Rechtmäßige Abmahnung wegen Tragens eines Kopftuches in einer Kinderbetreuungseinrichtung?
Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW dürfen Fachkräfte keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen zu gefährden oder zu stören.
Weiter lesen18. August 2014
Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, ist unzulässig.
Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches gegebenenfalls öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.
Weiter lesen18. August 2014
Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung des Kindes im Geltungsbereich der TVöD?
Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht gesetzlich krankenversicherter Beschäftigter hat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb i.V.m. Satz 2 TVöD Anspruch, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird.
Weiter lesen18. August 2014
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen kann auch durch eine Klage gewahrt werden.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist wegen einer Erkrankung an multipler Sklerose mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Die Beklagte betreibt Hallenbäder und Freibäder. Nach dreijähriger Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bewarb sich die Klägerin um eine entsprechende Stelle bei der Beklagten, die ihr einen befristeten Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung in Aussicht stellte.
Weiter lesen18. August 2014
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Installation und der Wartung von Aufzügen befasst. Mit Schreiben vom 16. September 2010 übertrug sie in ihrem Hamburger Betrieb die ihr obliegende Pflichten des Arbeitsschutzes für die gewerblichen Arbeitnehmer auf die dort beschäftigten Meister. Zugleich gab sie diesen auf, die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung zu delegieren.
Weiter lesen18. August 2014
Urteil Trennungsunterhalt: Dienstwagen für Privatfahrten erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.
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